Die Grundsteuerreform 2025 – wichtige Hinweise
Liebe Grundstückseigentümer, wir möchten Sie darüber informieren, dass in Kürze voraussichtlich in der Kalenderwoche 50 (09.-13.12.2024) die neuen Grundsteuerbescheide für das Jahr 2025 nach dem Bayerischen Grundsteuergesetz versandt werden. Die Höhe der Grundsteuer ergibt sich aus dem Messbetrag des Finanzamtes Uffenheim multipliziert mit dem Hebesatz der Gemeinde Dietersheim. Der Messbetrag basiert auf der von Ihnen übermittelten Grundsteuererklärung an das Finanzamt Uffenheim.
Falls noch nicht geschehen bitten wir Sie deshalb Ihre vom Finanzamt mitgeteilten Messbeträge zu überprüfen und bei Unstimmigkeiten sich direkt an das Finanzamt Uffenheim, Schloßplatz 7, 97215 Uffenheim, Tel. 09842 200-525 zu wenden. Auch ein Einspruch gegen den Bescheid über den Grundsteuermessbetrag muss dort eingelegt werden. Die Gemeinde Dietersheim ist an diese Grundlagenbescheide des Finanzamtes gebunden. Wir können nur dann Änderungen an unseren Grundsteuerbescheiden vornehmen, wenn uns entsprechende Korrekturen des Finanzamtes vorliegen.
Im neuen Grundsteuerbescheid ab dem Jahr 2025 ist Ihr Bankeinzug ersichtlich, wenn Sie uns bereits ein SEPA-Mandat für die Abbuchung der Grundsteuer erteilt haben. Ist die angegebene Bankverbindung korrekt, brauchen Sie nichts weiter zu veranlassen. Für das Wohnungseigentum bei der Land- und Forstwirtschaft muss ggf. ein neues SEPA-Mandat erteilt werden, da Sie hierfür ab dem Jahr 2025 einen gesonderten Grundsteuerbescheid erhalten. Falls Sie Ihre Grundsteuer per Dauerauftrag zahlen, denken Sie bitte daran, den Dauerauftrag bei Ihrer Bank rechtzeitig auf Ihre künftigen Grundsteuerbeträge umzustellen.
Bitte beachten Sie außerdem, dass die Grundsteuer eine sogenannte Jahressteuer ist. Dies bedeutet, dass bei einem Eigentümerwechsel die Umschreibung der Grundsteuerpflicht erst zum 01.01. des Folgejahres erfolgt. Auch wenn der Eigentümerwechsel während des Jahres stattfindet, bleibt der bisherige Eigentümer für das laufende Kalenderjahr grundsteuerpflichtig. Die Vertragspartner können die anteilige Grundsteuer nur auf privatrechtlicher Basis gemäß Kaufvertrag untereinander ausgleichen.
Vielen Dank für Ihr Verständnis und Ihre Mithilfe!