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Aufgaben des Gemeinderats

Die Gemeinde wird durch den Gemeinderat verwaltet, soweit nicht der erste Bürgermeister selbstständig entscheidet (Art. 29 GO). In der Geschäftsordnung ist die Aufgabenaufteilung festgelegt. Die laufenden Angelegenheiten obliegen dem Ersten Bürgermeister und der Gemeindeverwaltung. Beschlüsse von grundsätzlicher Bedeutung trifft der Gemeinderat als Vertretung der Gemeindebürger. Zu den Aufgaben des Gemeinderats gehören unter anderem die Beschlussfassung zu Bestands- oder Gebietsänderungen der Gemeinde und zu Änderungen des Namens der Gemeinde oder eines Gemeindeteils (Art. 2 und 11 GO). Er entscheidet über den Erlass, die Änderung und Aufhebung von Satzungen und Verordnungen.

Die grundsätzlichen Angelegenheiten gemeindlicher Planungen, z. B. der Bauleitplanung (Flächennutzungsplanung und Bebauungsplanung), der Ortsplanung, der Landschaftsplanung und der Landesplanung, der Gewässerplanung und gemeindeübergreifender Planungen und Projekte werden vom Gemeinderat beraten und beschlossen.

Dem Gemeinderat obliegen die Beschlussfassung über die Haushaltssatzung und über die Nachtragshaushaltssatzungen (Art. 65 und 68 GO), ebenso die Beschlussfassung über den Finanzplan (Art. 70 GO), sowie die Feststellung der Jahresrechnung und der Jahresabschlüsse (Art. 102 GO).

Auch die Entscheidung über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens (Art. 18 a Abs. 8 GO) und die Durchführung eines Bürgerentscheids (Art. 18 a Abs. 2, Abs. 10 GO) sind Aufgaben des Gemeinderats.

Auch für gewisse Personalangelegenheiten ist der Gemeinderat zuständig:

Die Entscheidung über Ernennung, Beförderung, Abordnung, Versetzung, Zuweisung an eine Einrichtung, Ruhestandsversetzung und Entlassung der Beamten ab Besoldungsgruppe A 9, soweit diese Befugnisse nicht auf einen Ausschuss übertragen sind, sowie die Entscheidung über Einstellung, Höhergruppierung, Abordnung, Versetzung, Zuweisung an einen Dritten, Beschäftigung mittels Personalgestellung und Entlassung der Arbeitnehmer ab Entgeltgruppe 9 des TVöD oder ab einem entsprechenden Entgelt, soweit diese Befugnisse nicht auf einen Ausschuss übertragen sind.

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