Der Bürgermeister
Der erste Bürgermeister führt den Vorsitz im Gemeinderat (Art. 36 GO). Er bereitet die Beratungsgegenstände vor und beruft die Sitzungen ein (Art. 46 Abs. 2 GO). Dort leitet er die Beratung und die Abstimmung, handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus (Art. 53 Abs. 1 GO).
Der erste Bürgermeister leitet und verteilt im Rahmen der Geschäftsordnung die Geschäfte (Art. 46 Abs. 1 GO). Er kann dabei einzelne seiner Befugnisse den weiteren Bürgermeistern, nach deren Anhörung auch einem Gemeinderatsmitglied und in den Angelegenheiten der laufenden Verwaltung Bediensteten der Gemeinde übertragen (Art. 39 Abs. 2 GO).
Der erste Bürgermeister vollzieht die Beschlüsse des Gemeinderats (Art. 36 GO). Er führt die Dienstaufsicht über die Beschäftigten der Gemeinde und übt die Befugnisse des Dienstvorgesetzten aus (Art. 37 Abs. 4, Art. 43 Abs. 3 GO). Für Beamte der Gemeinde bis zur Besoldungsgruppe A 8 und für Arbeitnehmer der Gemeinde bis zur Entgeltgruppe 8 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst oder bis zu einem entsprechenden Entgelt obliegen die personalrechtlichen Befugnisse Kraft Gesetz dem ersten Bürgermeister.
Nach dem Rücktritt von Herrn Robert Christensen zum 31.03.2023 wurde Herr Jürgen Meyer am 07.05.2023 zum ersten Bürgermeister der Gemeinde Dietersheim gewählt.