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Aktuelle Veröffentlichungen nach Art. 27a BayVwVfG

Wasserrecht;

Kläranlage Unterroßbach - Antrag auf Erteilung einer gehobenen Erlaubnis für die Einleitung des in der Kläranlage behandelten Abwassers, des Mischwassers aus den Entlastungsbauwerken von Ober- und Unterroßbach sowie des Regenwassers aus Ober- und Unterroßbach in das Gewässer Roßbach;

Gemeinde Dietersheim, Landkreis Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim

 

Erörterungstermin

Die Gemeinde Dietersheim beantragte beim Landratsamt Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim die Durchführung des wasserrechtlichen Verfahrens für die Einleitung von behandeltem Abwasser sowie von Misch- und Niederschlagswasser aus den Ortsteilen Ober- und Unterroßbach in das Gewässer Roßbach (Gewässer III. Ordnung).

Der Erörterungstermin findet am

4. Dezember 2025

9:00 Uhr 

im Landratsamt Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim 
(Konrad-Adenauer-Str. 1, 91413 Neustadt a.d.Aisch, Zi. A213) statt.

Der Erörterungstermin wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht (Art. 73 Abs. 6 Satz 2 BayVwVfG).

Dieser Bekanntmachungstext ist parallel auch auf dem Internetauftritt der Gemeinde Dietersheim unter dem Link: https://www.dietersheim.de/buergerservice-politik/unser-rathaus/bekanntmachungen sowie auf den Internetseiten des Landkreises Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim unter dem Link www.kreis-nea.de/qr/27a oder über den folgenden QR-Code abrufbar.

Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Zur Teilnahme berechtigt sind neben Behörden und Vorhabensträger nicht nur die Einwender, sondern auch alle (materiell) Betroffenen.

Im Termin werden die rechtzeitig erhobenen Einwendungen gegen den Plan und die Stellungnahmen der Behörden mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie den Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert (Art. 73 Abs. 6 Satz 1 BayVwVfG). Die Beteiligten können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Die Bevollmächtigung ist schriftlich nachzuweisen (Art. 14 BayVwVfG).

Es wird darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten (Betroffenen) in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann, verspätete Einwendungen von der Erörterung ausgeschlossen sind und das Anhörungsverfahren mit dem Schluss der Verhandlung beendet ist.

Kosten, die durch die Teilnahme am Erörterungstermin entstehen, können nicht ersetzt werden.

 

Neustadt a.d.Aisch, 04.11.2025

Landratsamt Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim

gez.

Geßler

Regierungsrat

 

Link zu den Auslegungsunterlagen:

www.kreis-nea.de/qr/27a

Wasserrecht;
Kläranlage Unterroßbach - Antrag auf Erteilung einer gehobenen Erlaubnis für die Einleitung des in der Kläranlage behandelten Abwassers, des Mischwassers aus den Entlastungsbauwerken von Ober- und Unterroßbach sowie des Regenwassers aus Ober- und Unterroßbach

 

Gemeinde Dietersheim                                                                Dietersheim, den 04.09.2025

Az.: 42-6323-0033-2013-st 

B E K A N N T M A C H U N G 

Wasserrecht und Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz; 

Antrag auf Erteilung einer gehobenen Erlaubnis für die Einleitung des in der Kläranlage Unterroßbach behandelten Abwassers, des Mischwassers aus den Entlastungsbauwerken von Ober- und Unterroßbach sowie des Regenwassers aus Ober- und Unterroßbach, Gemeinde Dietersheim 

Die Gemeinde Dietersheim hat die Erteilung einer gehobenen Erlaubnis zur Einleitung des in der Kläranlage Unterroßbach behandelten Abwassers, des Mischwassers aus den Entlastungsbauwerken von Ober- und Unterroßbach sowie des Regenwassers aus Ober- und Unterroßbach beantragt. 

Die Einleitung von Schmutz-, Misch- und Niederschlagswasser stellt eine Gewässerbenutzung i. S. v. § 9 Abs. 1 Nr. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) dar und bedarf daher zur Durchführung eines wasserrechtlichen Erlaubnisverfahrens (§§ 10, 15 Abs. 2, 11 Abs. 2 WHG).

Da es sich um eine Maßnahme im öffentlichen Interesse handelt, ist die Erteilung einer gehobenen Erlaubnis gem. § 15 WHG vorgesehen. 

Das Vorhaben wird hiermit gem. Art. 69 Satz 2 BayWG i. V. m. Art. 73 Abs. 5 BayVwVfG bekannt gemacht. 

Die Pläne liegen 1 Monat vom 11.09. bis 13.10.2025 (einschließlich der genannten Tage) bei der Gemeinde Dietersheim, Hauptstr. 7, 91463 Dietersheim (Zimmer Kämmerei) und im Landratsamt Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim, Konrad-Adenauer-Str. 1, 91413 Neustadt a.d.Aisch (Zimmer A 213) während der üblichen Dienststunden zur Einsichtnahme aus (Art. 69 Satz 2 BayWG, Art. 73 Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG).

Die Antragsunterlagen einschließlich des Bekanntmachungstextes stehen im oben genannten Zeitraum parallel auch auf den Internetauftritten der Gemeinde Dietersheim unter dem Link https://www.dietersheim.de/buergerservice-politik/unser-rathaus/bekanntmachungen sowie des Landratsamtes Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim unter dem Link www.kreis-nea.de/qr/27a  oder über den nebenstehenden QR-Code zur Verfügung. 

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann Einwendungen dagegen bis spätestens 2 Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Dietersheim, Hauptstr. 7, 91463 Dietersheim (Zimmer Kämmerei) und im Landratsamt Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim, Konrad-Adenauer-Str. 1, 91413 Neustadt a.d.Aisch (Zimmer A 213) erheben (Art. 69 Satz 2 BayWG, Art. 73 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG). 

Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die beantragte gehobene Erlaubnis einzulegen, können innerhalb der Einwendungsfrist Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. 

Einwendungen per E-Mail genügen nicht dem Schriftformerfordernis und sind daher unwirksam! 

Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in 

Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden, ist ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner für das Verfahren zu bezeichnen, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt ist. Vertreter können nur natürliche Personen sein. Diese Angaben müssen deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten sein (vgl. Art. 17 Abs. 2 BayVwVfG). 

Diejenigen, die Einwendungen erhoben haben bzw. deren Vertreter oder Bevollmächtigte, werden von dem Erörterungstermin gesondert benachrichtigt. Falls mehr als 50 solche Benachrichtigungen vorzunehmen sind, können diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden. 

Bei Ausbleiben eines Beteiligten im Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. 

Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (Art. 73 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG). Verspätet eingegangene Einwendungen werden demnach nicht mehr berücksichtigt. Durch Einsichtnahme in den Plan, durch Erhebung von Einwendungen und durch Teilnahme am Erörterungstermin entstehende Aufwendungen werden nicht erstattet. 

Die Zustellung der Entscheidung im wasserrechtlichen Bescheid kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind. 

gez. Jürgen Meyer

1. Bürgermeister

 

Link zu den Auslegungsunterlagen:

www.kreis-nea.de/qr/27a